— 1032 — Die Luschläge sind im Falle des Ankaufs eines Ersatzschiffs fremder Flagge nach dess en Infahrtsetzung unter deutscher Flagge, im Falle des Neubaues unter Berücksichtigung des Fortschreitens des Baues in Teilbeträgen nach näherer Be- stimmung des Reichskanzlers zu zahlen. Auf die nach &.1 Abs. 1 Nr. 2, 92 zu gewährenden Beihilfen können schon vor ihrer Festsetzung Vorschüsse bis zu zwei Dritteln der glaubhaft gemachten Aufwendungen oder Verluste bewilligt werden. 6. Die Bemessung und Zahlung der Beihilfe im Falle einer erheblichen Beschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 erfolgt nach billigem Er. messen unter sinngemäßer Anwendung der für Schiffsverluste gegebenen Grundsätze. 7. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so soll eine Beihilfe nur insoweit gewährt werden, als der Schaden abhausis von diesem Verschulden eingetreten wäre. Ist die Reise, auf welcher der Schaden entstanden ist, nach Kriegs- **- und in dessen Kenntnis angetreten worden, so können Beihilfen auf Grund dieses Gesetzes nur gewährt werden, wenn das Schiff für die Fahrt auf Grund des Gesetzes über die Kriegsle istungen vom 13. Juni 1873 (Neichs- Gesetzbl. S. 129) in Anspruch genommen war. 9. Der Reichskanzler bestimmt, welcher Zeitpunkt als Friedensschluß im Sinne dieses Gesetzes zu gelten hat.