— 1039 — Reichs-Gesetblatt Jahrgang 1917 — — ..ggggeeeee. Nr. 203 1 — — —- —- Juhalt:BekanntmachungzutsbänbekungterBekanntmachungvom2LDezember1916,betreffend BestimmungenzutAusführungdesGesetzedüberdenvaterländischenHilf-DienstStaat-.—Be- kanntmachung, betreffend weitere Bestimmungen zur Ausführung des 87 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. S. 1040. — Verordnung über die den Unternehmern landwirtschaft- licher Betriebe zur Ernährung der Selbstversorger und zur Fütterung zu belassenden Früchte. S. 1016. (Nr. 6134) Bekanntmachung zur Abänderung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1916, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. Vom 13. November 1917. D. Bundesrat hat auf Grund des & 19 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1333) mit Zustimmung des vom Reichstag gewählten Ausschusses folgende Verordnung erlassen: Artikel I Der 96 Abs. 2 der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1916, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst (Reichs-Gesetzbl. S. 1411) erhält folgende Fassung: Sie erhalten Tagegelder und Ersatz der notwendigen Fahrkosten. Das Tagegeld beträgt bei einer Amtstätigkeit von mindestens vier Stunden fünfzehn Mark, bei kürzerer Dauer die Hälfte. Bei Ver- tretern, die außerhalb des Sitzungsorts wohnen, wird die Fahrzeit als Jeit der Amtstätigkeit angerechnet. An Fahrkosten wird bei Eisenbahnfahrten der Betrag für die zweite Wagenklasse, bei Benutzung von Schiffen der Betrag für die erste Klasse erstattet. Artikel II Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Soweit bei der Bemessung der bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Tagegelder anders ver- fahren worden ist, behält es dabei sein Bewenden. Berlin, den 13. November 1917. Der Reichskanzler In Vertretung . Dr. Schwander Reichs-Gesetzbl. 1917. · .AusgegebenzuBerlinden15.Nrwcmber1917. 233