— 1040 — (Nr. 6135) Bekanntmachung, betreffend weitere Bestimmungen zur Ausführung des 87 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. Vom 13. November 1917. D. Bundesrat hat auf Grund des § 19 des Gesetzes über den vaterlandischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1333) mit Justimmung des vom Reichstag gewählten Ausschusses folgende Verordnung erlassen: 1 Jum Znecke der Heranziehung zum vaterländischen Hilfsdienst haben die Ortsbehörden die nach der Verordnung vom 1. März 1917 (eichs-Gesetzbl. S. 202) aufgestellte Nachweisung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ergänzen und die Ergänzung dem zuständigen Einberufungsausschusse & 7 Abs. 2 des Gesetzes) bis zum 20. Dezember 1917 zur Verfügung zu stellen. Bestehen für den Bezirk einer Ortsbehörde mehrere Einberufungsausschiesse, so regelt die Kriegsamtstelle die Zuständigkeit. . 82 Auf öffentliche Aufforderung der Ortsbehörde haben sich die nachstehend aufgeführten Personen innerhalb der in der Aufforderung bestimmten Frist bei der darin angegebenen Stelle persönlich zu melden und die für die Ausfüllung Leiner Meldekarte nach anliegendem Muster erforderlichen Angaben zu machen: 1. alle männlichen Deutschen, die nach dem 31. März 1858 geboren sind und das siebzehnte Lebensjahr vollendet haben, soweit sie nicht a) zum aktiven Heere oder zur aktiven Marine gehören oder b) auf Grund einer Reklamation vom Dienste im Heere oder in der Marine zurückgestellt sind, 2. alle männlichen Angchörigen der österreichisch-ungarischen Monarchie, die nach dem 31. März 1858 geboren sind und das siebzehnte Lebensjahr vollendet haben, soweit sie im Gebiete des Deutschen Reichs ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und nicht zum aktiven Heere oder zur aktiven Marine gehören. Die Meldung hat am Wohnort des Meldepflichtigen zu erfolgen. 3 Wer sich gemäß §#& 2, 3, 6 Abs. 1 der Verordnung vom 1. März 1917 persönlich oder schriftlich gemeldet hat und dies durch Vorlegung des gestempelten Abreißstreifens der Meldekarte nachweisen kann, braucht sich nicht neu zu melden; die Pflichten aus den nachstehenden 96 7) 9 gelten jedoch auch für ihn. Dagegen gilt die neue Meldepflicht auch für diejenigen, welche nach § 5 der Verordnung vom 1. März 1917 von der Meldepflicht befreit waren, soweit sie sich nicht gemäß § 6 Abs. 1 derselben Verordnung gemeldet haben und dies gemäß Abs. 1 nachweisen können. 4 Von der persönlichen Meldung (§& 2) ist befreit, wer sich innerhalb der in der öffentlichen Aufforderung der Ortsbehörde bestimmten Frist bei der darin