Reichs-Gesetzblatt 6 Jahrgang 1917 Nr. 205 Juhalt:t Bekanntmachung über die Kraftloserklärung von Aktien bei der Liquidation seindlichen Ver- mögens. S. 10# 1. Gr. 6141) Bekanntmachung über die Kraftloserklärung von Aktien bei der Liquidation feind- lichen Vermögens. Vom 15. November 1917. D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 81 Ist auf Grund der Bekanntmachung, betreffend Liquidation britischer Unter- nehmungen, vom 31. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 871) über eine Aktiengesell- schaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, die Inhaberaktien ausgegeben hat, oder über die Beteiligung an einer solchen Gesellschaft die Liquidation angeordnet, so kann der Reichskanzler bestimmen, daß nach Ablauf einer von ihm zu be- stimmenden Frist sämtliche Inhaberaktien der Gesellschaft oder ein Teil von ihnen durch den Liquidator für kraftlos erklärt werden können und von der Gesellschaft neue Aktienurkunden ausgestellt werden. 82 Die fuͤr den Sitz der Gesellschaft zuständige Landeszentralbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle hat durch öffentliche Bekanntmachung die Inhaber der Aktien aufzufordern, behufs Wahrung ihrer Rechte vor Ablauf der Frist diese Rechte schriftlich nach Maßgabe der Vorschriften des Abs. 2 anzumelden. Die Stelle, bei der die Anmeldung zu erfolgen hat, ist in der Bekanntmachung anzugeben. Die Anmeldung muß die Angabe enthalten, welchem Staate der Inhaber der Aktie angehört und wann der Inhaber die Aktie erworben hat. Hat der Inhaber die Aktie nach dem 31. Juli 1914 erworben, so ist außerdem anzugeben, wer die Vorbesitzer der Aktie seit dem 1. August 1914 gewesen sind und welchem Relchs-Gesetbl. 1917. 235 Ausgegeben zu Bertin den 17. November 1917.