— 1062 — Staate sie angehören. Der Zeitpunkt des Erwerbes, die Staatsangehörigkeit des Inhabers und im Falle eines nach dem 31. Juli 1914 erfolgten Erwerbes auch die Staatsangehörigkeit der Vorbesitzer sind auf Verlangen nachzuweisen. Es kann gefordert werden, daß der Nachweis der Staatsangehörigkeit durch öffentliche Urkunden geführt wird. * 3 Gehören der Inhaber der Aktie und im Falle eines nach dem 31. Juli 1914 erfolgten Erwerbes die Vorbesitzer zu denjenigen Personen, auf welche die Vor- schriften über zwangsweise Verwaltung oder Liquidation feindlicher Unter. nehmungen keine Anwendung finden, so ist dem Inhaber der Aktie nach ihrer Kraftloserklärung gegen Einreichung der alten Aktie die neue Aktie auszuhändigen. Uber das Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheidet die Landeszentralbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Ob bei Aktienrechten, bei denen die Voraus- setzungen nicht vorliegen, eine Aushändigung der neuen Aktienurkunde an den Inhaber der alten Aktie stattzufinden hat, oder wie sonst mit solchen Aktienrechten zu verfahren ist, entscheidet die Landeszentralbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle nach Maßgabe der bestehenden Vergeltungsvorschriften und sonstigen gesetz- lichen Bestimmungen. « An Stelle der Ausgabe neuer Aktien kann mit Genehmigung der Landes- zentralbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle eine Abstempelung der alten Aktien erfolgen. 4 Die Vorschrift des §& 3 Abs. 5 der Verordnung vom 31. Juli 1916 bleibt unberührt. Die Vorschrift des § 11 der genannten Verordnung über die Ubertragung der Befugnisse des Reichskanzlers auf einen Reichskommissar findet auch in Ansehung der Befugnis Anwendung, die dem Reichskanzler durch die gegenwärtige Verordnung zugewiesen ist. ∆5 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt, wann sie außer Kraft tritt. Berlin, den 15. November 1917. Der Reichskanzler In Vertretung Dr. Schwander Den Bezug des NReichs-Geseszblatts vermitteln nur die Postanstallten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.