ReichsGesetztlatt & Jahrgang 1917 Nr. 206 Inhalt: Verordnung über Kaffceersatzmittel. S. 1053. — Bekanntmachung über die Unfallversicherung der Betriebsbeamten. S. 10S6. (Nr. 6142) Verordnung über Kaffeeersatzmittel. Vom 16. November 1917. 11. November 1915 A Grund der Verordnung über Kaffee, Tee und Kakao vom - Reichs.Gesetzbl. S. 750) - Geichs-Sefetb. S. 235) wird verordnet: 81 Wer Kaffecersatzmittel in nicht verpackter Form (lose Ware) an Verbraucher abgibt, ist verpflichtet, durch deutlich sichtbaren Aushang in den Verkaufsräumen den Namen oder die Firma und den Ort der gewerblichen Hauptniederlassung des- jenigen, der die Ware herstellt, sowie den Kleinhandelspreis bekanntzugeben. Für Kaffeeersatzmittel, die in Packungen oder Behältnissen an Verbraucher abgegeben werden, bleiben die Vorschriften der Verordnung über die äußere Kenn- zeichnung von Waren vom 26. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 422) unberührt. (2 Als Kaffeeersatzmittel im Sinne dieser Verordnung gelten auch Mischungen von solchen mit Bohnenkaffee. Das Vermischen von Kaffeeersatzmitteln aus Getreide oder Malz mit anderen Kaffeeersatzmitteln ist nur mit Genehmigung des Kriegsausschusses für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel, G. m. b. H. in Berlin zulässig. . 83 Der Preis für Kaffeeersatzmittel aus Getreide oder Malz darf nicht übersteigen: a) beim Verkauf an Großhändler für Ware in geschlossenen Packungen oder Behältnissen 44),20 Mark für 50 Kilogramm, für lose Ware ............. 37 : 5 50 5 ; Reichs- Gesetzbl. 1917. 236 Ausgegeben zu Berlin den 19. November 1917.