Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1917 Nr. 207 * Juhalt: Verordnung üder Sämereien. S. 1057. — Verordnung zur Abänderung der Verordnung über die Malz- und Gerstenkontingente der Bierbraucreien sowie den Malzhandel vom 7 Oktober 1916. S. doss. — Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnung über die Malz= und Gerstenkontingente der Bierbrauereien sowie den Malzhandel vom 20. November 1917. S. 1060. — Bekanntmachung, betresfend Ergänzung der Verordnung über Rohtabak vom 10. Oktober 1916. S. 1064. — Bekanntmachung, betreffend Anderung der Verordnung über die Bestellung eines Reichskommissars für Ubergangswirtschaft vom 3. August 1916. S. 1064. — Bekanntmachung, betreffend Anderung der Verordnung über den Verkehr mit Cumaronharz vom 5. Oktober 1916. S. 10695. — Bekanntmachung, betreffend Anderung der Ausführungsbestim nungen zu der Ver- ordnung über den Verkehr mit Cumaronharz vom 5. Oktober 1916. S. 1060. — Bekanntmachung über die Verjährungsfristen. S. loos. — (Nr. 6144) Verordnung über Sämereien. Vom 19. November 1917. A- Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- .- 22.Mai19l6(ReichssGefetzbl.S.401) ernährung vom 18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) 81 Kleesamen, Grassamen, Samen von Futterrunkelrüben, von Futterkohlrüben oder Wruken, von Stoppel- oder Wasserrüben, von Futtermöhren und Pastinak, Samen von Serradella und von sonstigen Futterkräutern darf zu andern als zu Saatzwecken nur mit Genehmigung der Reichsfuttermittelstelle abgesetzt oder verwendet werden. (2 Wer der Vorschrift im 9 1 zuwider Sämereien ohne die erforderliche Ge- nehmigung absetzt oder verwendet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. ( 3 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 19. November 1917. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts von Waldow wird verordnet: Reichs-Gesetzbl. 1917. Ausgegeben zu Berlin den 24. November 1917.