— 1058 — (Nr. 6145) Verordnung zur Abänderung der Verordnung über die Malz= und Gerstenkon- - tingente der Bierbrauereien sowie den Malzhandel vom 7. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1137). Vom 20. November 1917. D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel 1 Die &# 1, 3 Abs. 2, & 4, 5, 6 Abs. 1, 9§ 7 und 12 der Verordnung über die Malz= und Gerstenkontingente der Bierbrauereien sowie den Malzhandel vom 7. Oktober 1916 (Reichs. Gesetzbl. S. 1137) in der Fassung der Verordnung über die Einschränkung der Malzverwendung in den Bierbrauereien vom 16. De- zember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1403) erhalten folgende Fassung: 81 Die Bierbrauereien dürfen in der Zeit vom 1. Oktober 1917 ab in jedem Kalendervierteljahre nur 10 Hundertteile, die Bierbrauereien in Bayern rechts des Rheines 15 Hundertteile der Malzmenge zur Herstellung von Bier verwenden, die sie in dem entsprechenden Kalendervierteljahre der Jahre 1912 und 1913 durchschnittlich verwendet haben. Jedoch dürfen Bierbrauereien, deren viertel- jährliche durchschnittliche Malzverwendung in den Jahren 1912 und 1913 40 Doppelzentner nicht überstiegen hat, 12 Hundertteile, in Bayern rechts des Rheines 16 Hundertteile verwenden. Bierbrauereien, deren vierteljährliche durch- schnittliche Malzverwendung 40 Doppelzentner überstiegen hat, dürfen mindestens 4,, Doppelzentner, in Bayern rechts des Rheines 6/4 Doppelzentner im Viertel- jahre verwenden. In den Fällen des & 2 Satz 2 und 3 der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Malzverwendung in den Bierbrauereien, vom 15. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) dürfen die Bierbrauereien ein Sechstel, die Bierbrauereien in Bayern rechts des Rheines ein Viertel der Menge verwenden, die die Steuer- direktivbehörde festgesetzt hat. 3 Abs. 2 Soweit die für das letzte Vierteljahr eines Kontingentjahrs festgesetzten Malzmengen nicht verwendet sind, dürfen sie in dem folgenden Kontingentjahre verwendet werden. 4 Die Ubertragung von Malzkontingenten, auch wenn der Brauereibetrieb oder das Eigentum am Brauereigrundstücke mitübertragen wird, auf andere Bier. braucreien ist nur innerhalb des nämlichen Brausteuergebiets und nur zum Zwecke der eigenen Verwendung im Betriebe der erwerbenden Bierbrauerei zulässig. Sie