— 1062 — gebieten der Genehmigung der von der Landeszentralbehörde bestimmten Stelle. Die Genehmigung soll nur erteilt werden, soweit auf seiten der übertragenden Bierbrauerei ein wichtiger Grund zu der Ubertragung vorliegt und wenn die für die Dauer der Ubertragung auf das Kontingent bereits gelieferten oder zu- geteilten Getreide- oder die entsprechenden Malzmengen mitveräußert werden. Diese Bestimmungen gelten rückwirkend für alle seit dem 15. August 1917 erfolgten Ubertragungen. 5 Der Reichskanzler bestimmt, inwieweit und in welcher Zeitfolge die Bier- brauereien mit Getreide beliefert werden. Er kann über die Vermälzung des gelieferten Getreides Bestimmungen treffen. « Das Direktorium der Verwaltungsabteilung der Reichsgetreidestelle hat die Mengen an Getreide, die auf die einzelnen Bierbrauereien gemäß dem Malz.- kontingent entfallen, festzusetzen und die zur Durchführung und Uberwachung der Belieferung und der. Verwendung erforderlichen Anordnungen zu treffen. Es kann Bierbrauereien, die sich in der Befolgung der ihnen nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten unzuverlässig erwiesen haben, von der Belieferung ausschließen. Die Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung, hat den Bierbrauereien die festgesetzten Mengen zu liefern und, soweit sie die Mengen im eigenen landwirt. schaftlichen Betriebe geerntet haben, auf Antrag aus der eigenen Ernte freizugeben. 86 Verträge, durch die eine Verpflichtung zur Lieferung oder zum Bezuge von Bier über das zur Zeit des Vertragsabschlusses laufende Kontingentjahr hinaus begründet wird, dürfen nicht vor dem 15. August und nur für die Dauer des nächstfolgenden Kontingentjahrs abgeschlossen werden. Dies gilt nicht für solche Verträge zwischen Bierbrauereien untereinander. Verträge der im Abs. 1 bezeichneten Art, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung, aber nach dem 15. Februar 1915 abgeschlossen sind, sind insoweit nichtig, als sie eine Verpflichtung zur Lieferung oder zum Bezuge von Bier über den 1. Oktober 1917 hinaus begründen. # 7 Uber das zugeteilte Getreide oder das daraus hergestellte Malz dürfen Veräußerungs= und Erwerbsgeschäfte nur abgeschlossen werden, wenn gleichzeitig der entsprechende Teil des Kontingents gemäß & 4 mitübertragen wird. Mälzereien haben das gesamte hergestellte Malz an den Betrieb zurückzuliefern, aus dessen Kontingent das vermälzte Getreide herrührt. Als Malz im Sinne der Verordnung ist sowohl Gersten= wie Weizenmalz anzusehen.