— 1067 — 3 Die Preise gelten für Lieferungen ausschließlich Verpackung. Der ständige Ausschuß für Cumaronharz bestimmt, welche Verpackung jeweilig anzuwenden ist und welche Preise dafür in Ansatz gebracht werden dürfen. Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Reichskanzler ernannt; sie sollen den Kreisen der Hersteller und der Verbraucher von Cumaronharz ent- nommen werden. Den Vorsitzenden stellt der Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette. Wird eine Verpackung verwendet, die den auf Grund des Abs. 1 erlassenen Bestimmungen nicht entspricht, so geht ein während der Beförderung etwa ent- standener Verlust zu Lasten des Erzeugers, es sei denn, daß der Verlust auch bei der Verwendung der vorgeschriebenen Verpackung entstanden wäre. (4 Die Vorschriften der §& 2 und 3 sind auch für die Entscheidung des Reichs- schiedsgerichts für Kriegswirtschaft bindend. Artikel I Die Bestimmungen treten mit dem 26. November 1917 in Kraft. Berlin, den 22. November 1917. Der Reichskanzler Im Auftrage Müller