— 1077 — irgendwelcher Art nicht hinzugesetzt werden. Die Gläser sind durch Uberbinden der Offnung oder des Stöpsels mit Schweinsblase oder Pergamentpapier zu ver- schließen. An jedem Glase ist ein Zettel fest aufzukleben oder sicher anzubinden, der genaue Angaben über den Inhalt enthält. Deckgläschen werden in signierte Stückchen Fließpapier eingeschlagen und mit Watte fest in einem besonderen Schächtelchen verpackt. Bei Cholera und Pest darf in einé Sendung in der Regel nur Unter- suchungsmaterial von einem Kranken oder einer Leiche gepackt werden. Handelt es sich jedoch um gleichzeitige Ubersendung zahlreicher Proben, insbesondere zu Massenuntersuchungen der Umgebung von Cholerakranken, so werden zweckmäßig nur 1 bis 2 cem der Auslecrungen entnommen, in die üblichen kleinen Glas- gefäße gebracht und, wie unten angegeben, verpackt. Dabei ist durch eine ent- sprechende Kennzeichnung jedes einzelnen Gegenstandes dafür Sorge zu tragen, daß seine Herkunft leicht erkennbar ist (vgl. 9 15). Die Gefäße und Schächtelchen sind in einem widerstandsfähigen Behälter, am besten einer festen Kiste, unter Verwendung von Watte, Sägemehl, Holzwolle oder dergleichen (vgl. & 12 Abs. 1) so zu verpacken, daß sie unbeweglich liegen und nicht aneinanderstoßen. Jigarrenkisten, Pappschachteln und dergleichen dürfen nicht verwendet werden. Die Sendungen müssen mit starkem Bindfaden umschnürt und versiegelt sein. Enthalten kleinere Gegenstände andere lebende Seuchenerreger oder erscheinen sie verdächtig, solche zu enthalten, so können sie in dicht schließenden Gefäßen aus Metall, Steingut oder Glas untergebracht werden. Metallgefäße sind durch einen übergreifenden Deckel, der am Rande mit einem Streifen Heftpflaster ver- klebt wird, Steingut= und Glasgefäße in der im Abs. 1 angegebenen Weise zu verschließen und zu verpacken. Falls kleinere Gegenstände mit der Eisenbahn versandt werden, so finden die Bestimmungen des 12 Abs. 4 Anwendung. 814 Cholera-, Pest-, Rotz- oder Maul- und K. auenseuche- oder Schweinepest- material darf nicht mit der Briefpost versandt werden. Dagegen darf in dieser Weise Material, welches lebende Erreger von anderen Krankheiten, die auf den Menschen übertragbar sind, oder von anderen Tierkrankheiten, deren Anzeigepflicht, sei es auch nur für einen Teil des Reichsgebiets, eingeführt ist, enthält oder verdächtig ist, solche Erreger zu enthalten, verschickt werden; dabei ist folgender— maßen zu verfahren: Trockene Gegenstände, insbesondere mit Untersuchungsmaterial beschickte Deckgläschen, Objektträger, Fließpapier, Gipsstäbchen, Seidenfäden, Räudeborken usw., sind in mehrere Lagen Fließpapier einzuschlagen, alsdann in Pergament- Reichs-Gesetzbl. 1917. 240