— 1080 — Artikel I Die in der Verordnung über die Preise von Schlachtschweinen vom 15. September 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 837) zunächst bis zum 30. November 1917 einschließlich festgesetzten Höchstpreise für den Verkauf von Schlachtschweinen durch den Viehhalter dürfen bis zum 15. Januar 1918 einschließlich weiter- gewährt werden. Daneben dürfen bis zum gleichen Zeitpunkt für jedes zum Verkaufe gelangende Schwein, das mehr als 15 und nicht mehr als 75 Kilo- gramm Lebendgewicht hat, folgende Beträge (Stückzuschläge) zugeschlagen werden: wenn das Lebendgewicht des Schweines beträgt: mehr als 15 bis einschließlich 30 Kilogramm 18 Mark « 45 » 14 r : 30 7½ v » » »45 » 60 » 10 „" 7 » 60 „ » 75 » 6 2 Artikel U Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 23. November 1917. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts von Waldow — — —— — — — — — 4—— — –—.—————“" ###s dee Meichs-esesblatts vermitteln unr bie Nostanstalten. im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. ·———— — .—— 1 Herausgege