— 1086 — 2. für alle oder nur für die niedrigeren Mitgliederklassen oder Lohnstufen Zuschläge zum Krankengeld in einem für alle gleich hohen oder für die niedrigeren von ihnen erhöhten Betrage bewilligen, 3. das Wochengeld höher als das Krankengeld bemessen. 14 Für uneheliche Kinder ist der Anspruch auf Wochenhilfe nach & 3 der Bekanntmachung vom 23. April 1915 Ceichs-Gesetzbl. S. 257) auch dann gegeben, wenn zwar Unterstützung auf Grund des 92 Abs. le des Gesetzes vom 4. August 1914 (eichs-Gesetzbl. S. 332) nicht gewährt wird, aber die Ver- pflichtung eines Kriegsteilnehmers zur Gewährung des Unterhalts für das Kind festgestellt und die Mutter minderbemittelt ist. 5 Diese Vorschriften treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 22. November 1917. Der Reichskanzler In Vertretung Freiherr von Stein (Nr. 6157) Verordnung über die Ausgestaltung der Reichsfleischkarte. Vom 29. November 1917. A# Grund des §& 5 Abs. 3 der Verordnung über die Regelung des Fleisch- verbrauchs und den Handel mit Schweinen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 949) wird bestimmt: 1 An Stelle der durch & 1 der Verordnung über die Ausgestaltung der Fleischkarte vom 21. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 945) vorgeschriebenen Muster treten vom 24. Dezember 1917 ab die nachstehend abgedruckten Muster (Muster 1: Vollkarte, Muster 2: Kinderkarte) in der aus ihnen ersichtlichen Größe. . Ein Mindestgewicht für das für die neuen Fleischkarten zu verwendende 7 Papier wird nicht vorgeschrieben. Im übrigen bleiben die Vorschriften der Verordnung vom 21. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 945) unberührt.