Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1917 Nr. 212 Inhalt: Bekanntmachung über die äußere Kennzeichnung von Waren. S. 10°8. — Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Anderung des § 12 der Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 1094. — Ver- ordnung über Kunsthonig. S. 1094. (Nr. 6162) Bekanntmachung über die äußere Kennzeichnung von Waren. Vom 5. Dezember 1917. A. Grund des § 1 der Verordnung über die äußere Kennzeichnung von Waren vom 18. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 380) wird bestimmt: 1 Die Bestimmungen der ## 2 bis 4, §& 5 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, &56 der Bekanntmachung über die äußere Kennzeichnung von Waren vom 26. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 422) finden auf Gewürze in jeder Form und deren Ersatzmittel Anwendung. « Soweit die genannten Erzeugnisse vor dem 1. Januar 1918 in Packungen oder Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, die den Bestimmungen der Bekanntmachung vom 26. Mai 1916 nicht entsprechen, dürfen sie bis zum 15. Februar 1918 einschließlich feilgehalten und verkauft werden. (2 Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Januar 1918 in Kraft. Berlin, den 5. Dezember 1917. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts von Waldow Reichs-Gesetbl. 1917. 244 Ausgegeben zu Berlin den 10. Dezember 1917.