— 1094 — (Nr. 6163) Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Anderung des § 12 der Eisenbahn- Verkehrsordnung. Vom 6. Dezember 1917. " A-- Grund des & 2 Abs. () der Eisenbahn-Verkehrsordnung wird §& 12 Abs. () dieser Ordnung bis auf weiteres wie folgt geändert: () Sind auf den Stationen Tarifauszüge, die die Preise der dort verkäuf. lichen Fahrkarten enthalten, nicht ausgehängt oder ausgelegt, so erteilen die Fahrkartenausgabestellen über die Preise auf Verlangen Auskunft. Die Anderung tritt am 1. Januar 1918 in Kraft. Berlin, den 6. Dezember 1917. Das Reichs-Eisenbahnamt Wackerzapp (Nr. 6164) Verordnung über Kunsthonig. Vom 7. Dezember 1917. Au Grund der Verorduung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volts. 2. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) 9 Aungust 1917 Greichs-Gesehbl. S.323) wird verordnet: . sl Kunsthonig darf nur in fester Form hergestellt werden. Er darf nur in fester Form und nur unter der Bezeichnung als Kunsthonig unter Ausschluß von Bezeichnungen, die den Eindruck echten Honigs erwecken können, in den Verkehr gebracht werden. Kunsthonig darf zur gewerbsmäßigen Herstellung anderer Nahrungsmittel nicht verwendet werden. 82 Der Preis für Kunsthonig darf beim Verkaufe durch den Hersteller, soweit nicht unmittelbar an Kleinhändler oder Verbraucher verkauft wird (& 3), ein- schließlich Verpackung für je 50 Kilogramm Reingewicht nicht übersteigen: bei Lieferung in Paketen oder Dosen mit einem Inhalt bis zu 1Kilogramm — 5 58,25 Mark, bei Lieferung in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 1 Kilonggaga . . . . . . . . . . . . . . .. 53,756 „ ernährung vom