— 1096 — Wer den Vorschriften im & 1 oder den Vorschriften über die Einfuhr & 6 Abs. 1) zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. . 89 Diese Verordnung tritt mit dem 12. Dezember 1917 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt, tritt die Verordnung über Kunsthonig vom 14. No— vember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1271) außer Kraft. Berlin, den 7. Dezember 1917. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts von Waldow Den Bezug des Meichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.