— 1098 — Die Festsetzung des Wertverhäliuises sowie die der näheren Bedingungen für Jahlungen im Ausland bleibt dem Reichskanzler überlassen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 9. Dezember 1917. Siegel) Wilhelm Graf von Hertling Dritter Lachtrag zum Reichsbausbaltsetat für das Rechnungsjahr! 917 ç Für das Kap. Tit. Einnahmen und Ausgaben Rechnungsjahr 1917 treten hinzu Mark B. Außerordentlicher Etat J. Einnahmen Neichsschuld 4Aus der Anlehe . ... 15 000 060 000 II. Ausgaben 6 Aus Anlaß des Krieges n 15 000 000 000 Aufkommende Einnahmen fließen dem Fonds zu. Grr. 6166) Bekanntmachung, betreffend die Prägung von Fünfpfennigstücken aus Eisen. Vom 6. Dezember 1917. D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 Geichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 81 Der Reichskanzler wird ermächtigt, außerhalb der im & 8 des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) für die Prägung von Nickel- und Kupfermunzen bestimmten Grenze weitere Fünfpfennigstücke aus Eisen bis zur Höhe von zehn Millionen Mark herstellen zu lassen.