— 1090 — " 5 2 Auf diese Prägungen finden die Vorschriften der Verordnungen vom 26. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 541) und vom 11. Mai 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 379) entsprechende Anwendung. Berlin, den 6. Dezember 1917. Der Reichskanzler In Vertretung Graf von Roedern (Nr. 6167) Verordnung über die Preise und besonderen Lieferungsbedingungen für Thomas- phosphatmehl. Vom 10. Dezember 1917. Auf Grund des & 12 der Verordnung über künstliche Düngemittel vom 11. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 13) in der Fassung der Verordnung vom 5. Juni 1916 (Reichs--Gesetzbl. S. 440) wird bestimmt: Artikel 1 Die in der der Verordnung über künstliche Düngemittel vom 11. Januar 1916 beigefügten Liste unter 6G aufgeführten Preise und besonderen Lieferungs- bedingungen für Thomasphosphatmehl werden, wie folgt, abgeändert: 1. Preise Der Hoöchstpreis beträgt bei Lieferungen vom 1. Januar 1918 ab für 1 Kilogrammprozent: Gesamt-Phosphorsäurrtrrr 34½ Pennig, Zitronensäurelösliche Phosphorsäure 39 „ 2. Besondere Lieferungsbedingungen a) Fracht. Für die Berechnung der Frachtvergütung von 10 vom Hundert bei Lieferungen nach Stationen, die 500 Kilometer und mehr von der Frachtausgangsstation entfernt liegen, ist der Ausnahmetarif 3, Kalitarif, in der allgemeinen Kilometertariftafel vom 1. Oktober 1917 maßgebend. b) Verpackung. Die Lieferung erfolgt nach Wahl der Werke in haltbaren Papier= oder Gewebesäcken. Wird in Papiersäcken geliefert, so wird ein Aufschlag von 50 Pfennig für je 100 Kilogramm berechnet. Werden Gewebesäcke verwendet, so wird bei Säcken mit 100 Kilogramm Fassungsvermögen ein Aufschlag von 3 Mark für 100 Kilogramm, bei Säcken mit 75 Kilogramm Fassungsvermögen ein Aufschlag von 2,50 Mark für 100 Kilogramm berechnet.