— 1100 — Die Gewebesäcke sind, wenn sie unbeschädigt und zur Versendung von Thomasmehl noch verwendbar sind, gegen eine Vergütung nach folgenden Sätzen frei Werk zurückzunehmen: Die Vergütung beträgt, je nachdem die Säcke 100 oder 75 Kilogramm Fassungsvermögen haben, wenn die Rückgabe erfolgt: vor Ablauf der 4. Wochhle 2,50 Mark oder 2/00 Mark v v ? 5. » ... 2,40 » ↄ 1,s0 » »6. 2 ..... . . .... 2/18 : 1,65 ?„ » v» ?* 7. p............ I,90 p s 1,40 p p ) : 8 55 KH„ 1,65 * 7 1/15 7 Die Frist wird jeweils vom Tage des Empfanges der Lieferung an ge- rechnet. Nach Ablauf der 8. Woche sind die Werke zur Rücknahme der Säcke nicht mehr verpflichtet. Die Entscheidung über die Brauchbarkeit der Säcke steht den Werken zu. Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1918 in Kraft. Berlin, den 10. Dezember 1917. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts von Waldow Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. .% Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.