Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1917 t———di''''“ –. . ..’ — — — — — — — — Nr. 214 —— Inhalt: Bekanntmachung über die Wahlen nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte. S. 1101. — Bekanntmachung über Lohnpfändung. S. 1102. — Bekanntmachung über Beschaffung von Papierholz für Jeitungsdruckpapier in Elsaß-Lothringen. S. 1103. — Bekanntmachung, be- treffend Anwendung der Vertrags zollsätze. S. 1104. (Nr. 6168) Bekanntmachung über die Wahlen nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte. Vom 11. Dezember 1917. D. Bundesrat hat auf Grund des §9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Naßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Die Amtsdauer der nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte gewählten Vertrauensmänner, der Vertreter der versicherten Angestellten und ihrer Arbeit- geber in den Verwaltungsorganen der Reichsversicherungsanstalt und der Bei- sitzer in den Spruchbehörden der Angestelltenversicherung wird bis zum Schlusse des Kalenderjahrs verlängert, das dem Jahre folgt, in welchem der Krieg beendet ist. Das gleiche gilt für ihre Ersatzmänner. Berlin, den 11. Dezember 1917. Der Reichskanzler In Vertretung Freiherr von Stein meichs.Gesehbl. 1917. 26 Ausgegeben zu Berlin den 15 Dezember 1917. «