— 1106 — (Nr. 6173) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen, Knochenerzeugnissen, insbesondere Knochenfetten, und anderen fetthaltigen Stoffen vom 15. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 137). Vom 14. Dezember 1917. Auf Grund des & 3 Abs. 3 und §& 4 Abs. 2 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen, Knochenerzeugnissen, insbesondere Knochenfetten, und an- deren fetthaltigen Stoffen vom 15. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 137) wird folgendes bestimmt: Artikel I 3 dös 1. Nummer 4 und & 4 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen, Knochenerzen gnissen, insbesondere Knochenfetten, und anderen fett- haltigen Fosfe- vom 15. Februar 1917 erhalten folgende Fassung: 3 Abs. 1 Nummer 4: alle mit Wasser, Dampf oder Lösungsmitteln ge- wonnenen Ole, Fette, Ol= und Fettsäuren, alle durch Umwandlung aus Noh- stoffen jeder Art gewonnenen Ole, Fette, 1•#m und Fettsäuren sowie alle öl- und fettsaurehaltigen Raffinationsrückstände; & 4. Der Preis für die nachstehend aufgeführten Ole und Fette darf für 100 Kilogramm Reingewicht nicht übersteigen: bei technischem Knochenfett mit einem Gchalt an freier Frttsäure bis zu 20 vom Hundrt: 360 Mark bei technischem Knochenfett mit einem Gehalt an freier Fettsäure von mehr als 20 vom Hundrt 350 2 bei Speiseknochenftt . . . . . . . . .. 375 2 bei rohem Klaunöööbkk„ 400 „ bei Abdeckereistt44:: .. 350 „ Die Preise gelten frei Waggon Versandstation, und zwar bei echnischen Knochenfett, Speiseknochenfett und rohem Klauenöl einschließlich Verpackung, bei Abdeckereifett ausschließlich Verpackung. Der Reichskanzler kann vorstehende Preise abändern sowie Höchstpreise für Knochen, die im § 3 bezeichneten oder nach & 3 zu bezeichnenden Stoffe und die daraus gewonnenen Ole, Fette, Ol- und Fettsäuren festsetzen. — Die im Abs. 1 und 2 oder gemäß Abs. 3 festgesetzten Preise sind Höchst. preise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 eichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Jannar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) und vom 23. März 1916 Geichs. Gesetzbl. S. 183).