— 1107 — Artikel M Die Bestimmungen treten mit dem 20. Dezember 1917 in Kraft. Berlin, den 14. Dezember 1917. Der Reichskanzler In Vertretung Freiherr von Stein (Nr. 6174) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Ausführungsbestimmungen zur Ver- ordnung über den Verkehr mit Knochen, Knochenerzeugnissen, insbesondere Knochenfetten, und anderen fetthaltigen Stoffen vom 16. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 140). Vom 14. Dezember 1917. A. Grund der 6§ 2, 3, 5 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen, Knochenerzeugnissen, insbesondere Knochenfetten, und anderen fetthaltigen Stoffen vom 15. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 137) wird folgendes bestimmt: Artikel I Die & 3 und 5 der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Knochenerzeugnissen, insbesondere Knochenfetten, und anderen fetthaltigen Stoffen vom 16. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 140) erhalten folgende Fassung: *3 Wer gewerbsmäßig Ninder, Pferde, Schafe, Jiegen oder Schweine schlachtet, ist verpflichtet, auf Verlangen des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische le und Fette (Knochenstelle) die anfallenden frischen Knochen den von diesem bezeichneten Stellen unmittelbar zuzuleiten. Das Verlangen des Kriegsausschusses ist auf dessen Ersuchen durch die Gemeinde öffentlich bekanntzumachen. Knochen, die mit der Fleischration im regelmäßigen Kleinverkauf an die Bevölkerung ab- gegeben werden, mit Ausnahme der Rinderfüße, fallen nicht unter diese Bestimmung. Die Preisbestimmung erfolgt nach §6 2 Abs. 1 Satz 4. (5 Betriebe und Gewerbetreibende, bei denen Stoffe der im & 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 oder gemäß §& 3 Abs. 3 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen, Knochenerzeugnissen, insbesondere Knochenfetten, und anderen fetthaltigen Stoffen vom 15. Februar 1917/14. Dezember 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 137, 1106) be- zeichneten Art vorhanden sind, gewonnen werden oder abfallen, sind verpflichtet,