— 1113 — legung von Brauereibetrieben vom 2. November 1917 Reichs-Gesetzbl. S. 99P3) endgültig festgesetzt ist, so soll vor der Genehmigung der Jusammenlegungs- kommissar gehört werden. 6# Bei der Berechnung der Malzmenge, die der gelieferten oder freigegebenen Getreidemenge entspricht, wird, * nicht nachweislich ein anderes Vermälzungs- ergebnis erzielt ist, das Umrechmungsverhältnis zugrunde gelegt, nach dem von dem Direktorium der Verwaltungsabtcilung der Reichsgetreidestelle die Mengen an Getreide, die auf das Kontingent entfallen, festgesetzt sind. (5 Der Preis des Kontingents darf 100 Mark für den Doppelzentner nicht übersteigen. Die Reichsgetreidestelle, Kontingentstelle, ist berechtigt, zur Deckung ihrer Unkosten von der erwerbenden Bierbrauerei eine Gebühr in Höhe von 2 Mark für den Doppelzentner zu erheben. Für die mitzuliefernde Getreide= oder Malzmenge darf nicht mehr als der nachgewiesene Einstandspreis nebst fünf vom Hundert Jahreszinsen vom Tage der Aufwendung an bezahlt werden. Bei Getreide eigener Ernte gilt als Einstands- preis der zur Zeit der Freigabe durch die Reichsgetreidestelle in Berlin geltende Höchstpreis zuzüglich der für die Freigabe entrichteten Gebühren. Für Malz, das von einer Bierbrauerei in eigener Mälzerei hergestellt ist, darf kein höherer Mälzungslohn als 8,500 Mark für hundert Kilogramm Malz berechnet werden. 6 . Die Reichsgetreidestelle, Kontingentstelle, fordert im Falle der Genehmigung die erwerbende Bierbrauerei zur Zahlung des Preises für das Kontingent und die mitzuliefernden Getreide- oder Malzmengen sowie der Gebühren auf. Nach deren Eingang ergeht an die veräußernde Bierbrauerei die Aufforderung, der erwerbenden Bierbrauerei das Getreide oder das Malz, das mitübertragen wird, zu liefern. Zugleich veranlaßt die Reichsgetreidestelle, Kontingentstelle, die Ab- schreibung des Kontingents bei der für die veräußernde Bierbrauerei zuständigen Steuerbehörde unter Mitteilung der erwerbenden Bierbrauerei. Die Steuerbehörde darf die Abschreibung erst vornehmen, wenn die veräußeinde Bierbrauerei nach- gewiesen hat, daß sie der erwerbenden Bierbrauerei das Getreide oder Malz ge- liefert hat. Die erfolgte Abschreibung teilt sie der für die erwerbende Bier- brauerei zuständigen Steuerbehörde mit. Diese bewirkt die Juschreibung des Kontingents und teilt der Reichsgetreidestelle, Kontingentstelle, die erfolgte Zu- schreibung mit. Die Reichsgetreidestelle, Kontingentstelle, bewirkt alsdann die Auszahlung des Preises, soweit er nicht gestundet oder verrechnet ist, an die vcräußernde Bierbrauerei. Die von dem Eingang des Preises bei der Reichs- getreidestelle, Kontingentstelle, bis zur Auszahlung aufgelaufenen Bankzinsen fallen der veräußernden Bierbrauerei zu. —