Reichs Gesetzblatt Jahrgang 1917 . Nr. 218 Juhalt. Bekanntmachung über die Wiederherstellung von Lebens, und Krankenversicherungen. S. 1121. — Verordnung zur Abänderung der Verordnung über den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917 zu Saatzwecken. S. 1124. — — ...— (Nr. 6186) Bekanntmachung über die Wiederherstellung von Lebens- und Krankenversicherungen. Vom 20. Dezember 1917. D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 Oeichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 1 Sind die Rechte aus einer mit einem privaten Versicherungsunternehmen geschlossenen Lebens- oder Krankenversicherung nach dem 31. Juli 1914 erloschen oder gemindert, weil der. Versicherungsnehmer seine Verpflichtung zur Beitrags- zahlung oder eine andere vertragsmäßige Obliegenheit infolge des Krieges nicht rechtzeitig erfüllt hat, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften die Wiederherstellung der Rechte aus der Ver- sicherung zu verlangen. Die nicht rechtzeitige Erfüllung einer Jahlungspflicht gilt als durch den Krieg verursacht, wenn sie auf eine Verschlechterung der wirt- schaftlichen Lage des Versicherungsnehmers zurückzuführen ist. *2 Die allgemeinen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang der Wiederherstellung stellt der Vorstand des Versicherungsunternehmens auf; sie bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Werden die Bestimmungen nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu stellenden Frist zur Genehmigung eingereicht oder im Falle der Beanstandung nicht innerhalb der weitergestellten Frist so geändert, daß die Genehmigung erteilt werden kann, so ist die Aufsichtsbehörde befugt, die Bestimmungen festzusetzen. Bestehen bei der Nussichsbehöre gegen die Genehmigung der vorgelegten Bestimmungen Bedenken, oder will sie zur Festsetzung schreiten, so ist die Ent- scheidung unter entsprechender Anwendung der 9§6 73 bis 75 und des & 84 Abs. 1 Reichs-Gesetzbl. 1917. . Ausgegeben zu Berlin den 27. Dezember 1917. 250