– 1127 Reichs-Gesetzblatt Inhalt: Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Underung der §§ 55 und 56 der Eisenbahn-Verkehrs- ordnung (Frachtbriefmuster). S. 1127. — Verordnung öber die Preise für künstliche Dünge- mittel. S. 1123. — Bekanntmachung, betreffend gewerbliche Schutzrechte von Angehbrigen Portugals. S. 1126. — Bekanntmachung über Druckpapier S. 1129. — Bekanntmachung, betreffend weitere Anderung der Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 zu der Ver- ordnung über Rohtabak. S. 1132. — Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Aus- führungsbestimmungen vom 24. Oktober 1917 zu der Verordnung öber Zigarettentabak. S. 11732 (Nr. 6189) Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Anderung der §§ 55 und 56 der Eisenbahn-Verkehrsordnung (Frachtbriefmuster). Vom 27. Dezember 1917. Auf Grund des § 2 Abs. (4) der Eisenbahn-Verkehrsordnung werden die Paragraphen 55 und 56 wie folgt geändert: Im 9 55 Abs. u) wird am Ende ein Sternchen ') und am Fuße der Seite folgende Anmerkung gesetzt: *) Das Frachtbriefmuster wird bis auf weiteres um die Hälfte in der Weise verkleinert, daß die Rückseite mit der rechten Hälfte des jetzigen Musters bedruckt wird. — Im«856Abs.(s)wirdimerstenSatzehinter»benutzen«undimAbs.(8) am Ende ein ) und am Fuße der Seite folgende Anmerkung gesetzt: ) Die Bestimmung wegen Benutzung der Rückseite gilt nicht für das verkleinerte Frachtbriefmuster [Anm. ) zu § 55 Abst. (1)1. Die Anderungen treten aim 10. Januar 1918 in Kraft. Die vorhandenen Frachtbriefe können aufgebraucht werden. Berlin, den 27. Dezember 1917. Das Reichs-Eisenbahnamt Wackerzapp Reiche-Gesehl. 1917. 263 Ausgegeben zu Berlin den 29. Dezember 1917.