— 2 — der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hier- von Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugs- zinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom .............. ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vor- zeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. B. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein Sonn- oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn- oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werktag zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vorf die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. Mai 1918 (Abs. A) abläuft, auf mehrere vorher- gehende Tage zu verteilen. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Berlin, den 29. Dezember 1917. Der Reichskanzler In Vertretung Rüdlin (Nr. 6196) Bekanntmachung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen über den Verkehr mit Zündwaren vom 16. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1394). Vom 29. Dezember 1917. 1 Auf Grund des § 1 der Verordnung über den Verkehr mit Zündwaren vom 16. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1393) werden die Ausführungs- bestimmungen über den Verkehr mit Zündwaren vom 16. Dezember 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 1394) in der Fassung der Bekanntmachungen vom 26. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 182) und 8. Oktober 1917 Reichs-Gesetzbl. S. 894) wie folgt geändert: