— 3 — 1. Im § 1 treten an Stelle der Absätze A und C folgende Vorschriften: A. Bei Abgabe durch den Hersteller darf der Preis folgende Sätze nicht übersteigen (Fabrikpreis) 1. 1. für Sicherheitshölzer und überall entzündbare Hölzer in einer Länge bis zu 70 Millimeter in Schachteln zu je 60 Stück für 1/1 Kiste zu 1000 Pack zu je 10 Schachteln ............. 400,00 Mark für 2/2 Kisten zu je 500 Pack ... 405,00 Mark für 4/4 Kisten zu je 250 Pack ... 407,00 Mark für 10/10 Kisten zu je 100 Pack .. 410,00 Mark; 2. für imprägnierte bunte Hölzer die unter A I 1 genannten Sätze mit einem Zuschlag von je 40 Mark; 3. für weiße oder bunte flache Hölzer in Schachteln zu min- destens je 50 Stück die unter A l 1 genannten Sätze mit einem Zuschlag von je 50 Mark. II. für Sicherheits- und überall entzündbare weiße Hölzer in einer Länge bis zu 70 Millimeter 1. in Schachteln oder Koffern zu je 600 Stück für 1/1 Kiste zu 1000 Schachteln oder Koffern  ...................... 390,00 Mark für 2/2 Kisten zu je 500 Schachteln oder Koffern 395,00 Mark für 4/4 Kisten zu je 250 Schachteln oder Koffern ...................... 397,50Mark für 10/10 Kisten zu je 100 Schachteln oder Koffern ...................... 400,00 Mark; 2. in Schachteln oder Koffern zu je 480 Stück für 1/1 Kiste zu 1000 Schachteln oder Koffern ...................... 330,00 Mark für 2/2 Kisten zu je 500 Schachteln oder Koffern ...................... 335,00 Mark für 4/4 Kisten zu je 250 Schachteln oder Koffern ...................... 337,50 Mark für 10/10 Kisten zu je 100 Schachteln oder Koffern ...................... 340,00 Mark;