— 4 — 3. in Schachteln oder Koffern zu je 300 Stück für 1/1 Kiste zu 1000 Schachteln oder Koffern ...................... 215,00 Mark für 2/2 Kisten zu je 500 Schachteln oder Koffern ...................... 220,00 Mark für 4/4 Kisten zu je 250 Schachteln oder Koffern ...................... 222,50 Mark für 10/10 Kisten zu je 100 Schachteln oder Koffern ...................... 225,00 Mark. C. Beim Verkauf im Kleinhandel darf der Preis nicht übersteigen für die unter A 1 1 genannten Zündhölzer für das Pack zu 10 Schachteln .......... 50 Pfennig für eine Schachtel ..................... 5 PFennig für die unter A 1 2, 3 genannten Zündhäölzer für das Pack zu 10 Schachteln ....... 55 Pfennig für zwei Schachteln ..................... 11 Pfennig für die unter A II 1 genannten Zündhölzer für die Schachtel oder den Koffer ....... 50 Pfennig für die unter A II 2 genannten Zündhölzer für die Schachtel oder den Koffer ....... 42 Pfennig für die unter A II 3 genannten Zündhölzer für die Schachtel oder den Koffer ....... 28 Pfennig. Kleinhandel ist jeder Verkauf an den Verbraucher. 2. Im 9 3 Abs. 1 werden hinter „Preise"“ die Worte eingeschaltet: „und die im § 2 bezeichneten Bedingungen““. II Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 29. Dezember 1917. Der Reichskanzler In Vertretung Freiherr von Stein Deu Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.