— 7 — (Nr 6201) Bekanntmachung über die Gewährung von Zulagen an Empfänger einer Invaliden-, Witwen- oder Witwerrente aus der Invalidenversicherung. Vom 3. Januar 1918. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 11 Empfängern einer Invalidenrente gemäß § 9 Abs. 2, § 10 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889 (Reichs- Gesetzbl. S. 97), § 15 Abs. 2, § 16 des Invalidenversicherungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1899 (eichs-Gesetzbl. S. 463), sowie Empfängern einer Invaliden-, Witwen- oder Witwerrente gemäß §§ 1255, 1258, 1260 der Reichsversicherungsordnung wird, wenn sie sich im Inland aufhalten, für die Zeit bis zum 31. Dezember 1918 eine Zulage zu ihrer Rente gewährt. § 2 Die Zulage beträgt für Empfänger einer Invalidenrente monatlich acht Mark, für Empfänger einer Witwen- oder Witwerrente monatlich vier Mark und wird im voraus gezahlt. § 3 Die Zulage wird in vollem Betrage gezahlt, auch wenn der Empfänger nur einen Bruchteil der Rente erhält. § 4 Die Zulage fällt weg, wenn der Anspruch auf die Rente zum vollen Betrage ruht oder wegfällt. § 5 Die Zulage wird nur für volle Kalendermonate des Rentenbezugs gewährt. § 6 Nicht abgehobene Zulagen werden nur bis zum 30. Juni 1919 nachgeZahlt. § 7 Die Zulage wird dem Berechtigten ohne besondere Anweisung des Ver- sicherungsträgers vorschußweise durch diejenige Zahlstelle der Post, welche dem Empfänger bezeichnet ist, gegen Quittung ausgezahlt. Den Sonderanstalten, die ihre Zahlungen ohne Vermittlung der Post- anstalten selbst leisten, überweist das Reich einen Vorschuß, der dem Betrag entspricht, den die Sonderanstalt voraussichtlich an Zulagen zu zahlen hat. Der Vorschuß wird in monatlichen Teilbeträgen der Sonderanstalt überwiesen.