— 15 — ReichsGesetblatt Jahrgang 1918 Nr. 5. Inhalt: Verordnung über Regelung des Verkehrs mit Branntwein S. 15. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917. S. 16. (Nr. 6206) Verordnung über Regelung des Verkehrs mit Branntwein. Vom 10. Januar 1918. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1 Verträge der Spiritus-Zentrale, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin, die die Lieferung, Reinigung, Lagerung oder den Vertrieb von Brannt- wein betreffen, gelten ihrem ganzen Inhalt nach als für die Dauer der Ver- ordnung über Regelung des Verkehrs mit Branntwein vom 15. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 279) verlängert. Beantragt der Vertragsgegner der Spiritus-Zentrale mit Rücksicht auf eine durch die Vertragsverlängerung herbeigeführte Unbilligkeit oder Härte die Änderung des Vertrags und kommt eine Einigung nicht zustande, so kann der Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle die Vertragsbedingungen anderweit festsetzen. Die Festsetzungen gelten als vereinbarte Vertragsbedingungen. § 2 Soll nach dem Inhalt eines unter die Vorschrift im § 1 Abs. 1 fallenden Vertrags an einem bestimmten Tage eine Änderung in den Befugnissen oder Verpflichtungen der Parteien eintreten, so tritt die Änderung erst an dem von dem Reichskanzler zu bestimmenden Tage ein. Sind nach dem Vertrag Er- klärungen der Parteien innerhalb einer bestimmten Frist abzugeben, so bestimmt der Reichskanzler den Beginn und das Ende der Frist. Reichs-Gesetzbl. 1918. 5 Ausgegeben zu Berlin den 12. Januar 1918.