— 20 — (Nr. 6210) Verordnung zur Abänderung der Verordnung über Futtermittel. Vom 10. Ja- nuar 1918. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel 1 In der Verordnung über Futtermittel vom 5. Okltober 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 1108) werden folgende Anderungen vorgenommen: 1. Im § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird vor die Worte „Futterrüben“ und „Pferde- möhren" jeweils das Wort „frische“ eingefügt. 2. Im § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist das Wort „kohlensaurer“ vor dem Worte „Kalk" zu streichen, hinter dem Worte „Torfsoden“ an Stelle des Wortes „und“ ein Komma zu setzen und am Schlusse unter Streichung des Strichpunkts hinzuzufügen „und aus verschiedenen Stoffen zu- sammengesetzte Futterwürzen““. 3. § 1 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: alle Mischfuttermittel, gleichviel ob in ihnen dieser Verordnung unterliegende Futtermittel oder Hilfsstoffe enthalten sind oder nicht. 4. § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird gestrichen. 5. § 2 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: für Futtermittel, welche die für die Verteilung der Futtermittel zuständigen Stellen (Verteilungsstellen) oder die vom Reichskanzler bestimmten besonderen Stellen von der Bezugsvereinigung zum Zwecke des Absatzes erhalten haben, soweit der Absatz unter Ein- haltung der nach §§ 12, 14 erlassenen Anordnungen erfolgt. 6. § 2 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung: für anerkanntes Saatgut von Lupinen und Mais sowie für sonstiges Saatgut dieser Futtermittel, das zu Saatzwecken freige- geben worden ist; der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen über den Verkehr mit diesem Saatgut. 7. § 3 Abs. 2 ist statt „Mengen“ zu setzen „selbstgewonnene land- wirtschaftliche Erzeugnisse". 8. Im § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 3, 4 und § 8 ist statt „Eigentümer“ jeweils zu setzen „Besitzer“.