— 25 — gewerblichen Nebenbetrieb erforderlich sind. Bei anderen gewerblichen Betrieben bestimmt die Reichsfuttermittelstelle, welche Mengen zur Verfütterung an die im eigenen Betriebe gebrauchten Spanntiere verwendet werden dürfen. § 5 Wer zur Lieferung von Futtermitteln verpflichtet ist, die zur Erhöhung ihrer Haltbarkeit getrocknet zu werden pflegen, hat die Futtermittel auf Verlangen der Bezugsvereinigung zu trocknen, soweit er Anlagen dazu besitzt und die Bezugs- vereinigung die Abnahme zusichert. Betriebe, in denen Leimbrühe anfällt, haben diese unter denselben Voraussetzungen einzudicken. § 6 Die Bezugsvereinigung hat auf Antrag des Besitzers binnen vier Wochen nach Eingang des Antrags zu erklären, welche bestimmt zu bezeichnenden Mengen sie übernehmen will. Für die Mengen, welche die Bezugsvereinigung hiernach nicht übernehmen will, erlischt die Absatzbeschränkung nach § 2. Das gleiche gilt, soweit die Be- zugsvereinigung eine Erklärung binnen der Frist nicht abgibt. Beim Absatz von Futtermitteln im freien Verkehre dürfen die vom Reichskanzler nach § 7 be- stimmten Preisgrenzen nicht überschritten werden. Die Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Be- kanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183) und vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253). Alle Mengen, die hiernach dem Absatz durch die Bezugsvereinigung vor- behalten sind, müssen von ihr abgenommen werden. Der Besitzer hat der Be- zugsvereinigung anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit ist. Erfolgt die Übernahme nicht binnen vier Wochen nach diesem Zeitpunkt, so ist der Kaufpreis vom Ablauf der Frist ab mit 1 vom Hundert über den jeweiligen Reichsbankdiskont zu verzinsen. Mit dem Zeitpunkt, an dem die Verzinsung beginnt, geht die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zufälligen Wertver- minderung auf die Bezugsvereinigung über. Der Besitzer hat die Mengen bis zur Abnahme aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und in handelsüblicher Weise zu versichern. Er erhält dafür eine Vergütung, die vom Reichskanzler festgesetzt wird. Der Besitzer hat nach näherer Anweisung des Reichskanzlers Feststellungen darüber zu treffen, in welchem Zustand sich die Gegenstände im Zeitpunkt des Gefahrüberganges befinden; im Streitfall hat er den Zustand nachzuweisen.