— 27 — Die Bezugsvereinigung darf zu diesen Einheitspreisen einen Zuschlag von 3 vom Hundert erheben. Die Landeszentralbehörden setzen die Zuschläge fest, die von den Verteilungs- stellen berechnet werden dürfen. · § 11 Die Bezugsvereinigung darf von dem Umsatz 2 vom Tausend als Ver- mittlungsvergũtung zurückbehalten. Im übrigen ist der Reingewinn zur Beschaffung von Futtermitteln aus dem Ausland nach den Weisungen des Reichskanzlers zu verwenden. Über den etwa verbleibenden Rest verfügt der Reichskanzler. § 12 Die Bezugsvereinigung hat die Futtermittel nach den Weisungen der Reichsfuttermittelstelle an die Verteilungsstellen oder die vom Reichskanzler bestimmten besonderen Stellen zu liefern. § 13 Der Reichskanzler kann allgemein oder im Einzelfalle bestimmen, inwieweit die der Verordnung unterliegenden Gegenstände zur menschlichen Ernährung zu verwenden sind. § 14 Die Verteilungsstellen können sich bei der Abgabe der Futtermittel auch der Vermittlung von Händlern bedienen; sie haben diesen die Einhaltung bestimmter Preise, die die vom Reichskanzler bestimmten Preise einschließlich der Zuschläge (§ 10 Abs. 3) nicht überschreiten dürfen, und sonstiger Bedingungen vorzuschreiben und die Einhaltung zu überwachen. Sie haben insbesondere vorzuschreiben, daß die Futtermittel nur zur Viehfütterung innerhalb ihres Bezirkes verwendet werden dürfen. § 15 Mischfutter darf, außer zum Verbrauch in der eigenen Wirtschaft, nur mit Genehmigung der Reichsfuttermittelstelle oder durch die Landesfuttermittelstellen hergestellt werden. § 16 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung und die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H.