— 29 — § 19 .Soweit in dieser Verordnung die Bezugsvereinigung genannt ist, treten bei Ausputz- und Schwimmgerste an die Stelle der Bezugsvereinigung die von der Reichsfuttermittelstelle bestimmten Stellen. Die Vorschriften der §§ 10, 11 finden auf Ausputz- und Schwimmgerste keine Anwendung. § 20 Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. § 21 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. (Nr. 6212) Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der §§ 3, 4 der Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Schwefel vom 27. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1196). Vom 14. Januar 1918. Auf Grund des § 2 der Verordnung über den Verkehr mit Schwefel vom 27. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1195) wird bestimmt: Die Vorschriften der §§ 3, 4 der Bekanntmachung, betreffend Ausführungs- bestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Schwefel vom 27. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1196) treten mit dem Tage der Verkündung dieser Bekanntmachung außer Kraft. Berlin, den 14. Januar 1918. Der Reichskanzler In Vertretung Freiherr von Stein Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.