— 32 — Das Oberversicherungsamt entscheidet endgültig. Für Spruchsachen aus dieser Verordnung ist ein Pauschbetrag an das Ober- versicherungsamt nicht zu entrichten. 4 Ist ein Antrag endgültig abgelehnt worden, weil die Voraussetzungen des &1 nicht vorlagen, so kann der Antrag nur wiederholt werden, wenn glaubhaft bescheinigt wird, daß inzwischen Umstände eingetreten sind, welche die Gewährung der Zulage rechtfertigen. (5 Die Julage wird nur für volle Kalendermonate und nicht länger als drei Monate rückwärts, gerechnet vom Beginne des Monats, in welchem der Antrag eingegangen ist, gewährt. Die Zulage fällt weg, wenn die Rente ruht, oder wenn der Verletzte sich gewöhnlich im Ausland auf hält, oder wenn er nicht mehr eine Rente in der im & 1 angegebenen Höhe bezieht. 6 Die Julage wird dem Berechtigten auf Anweisung des Versicherungsträgers vorschußweise durch die für die Rentenzahlung zuständige Postanstalt gegen QOuittung ausgezahlt. Die Zahlstelle wird dem Berechtigten von dem Versicherungsträger mitgeteilt. « 87 Jede Person, die berechtigt ist, ein öffentliches Siegel zu führen, ist befugt, die bei den Zahlungen erforderlichen Bescheinigungen zu beglaubigen. 8 Die obersten Postl hörden weisen binnen acht Wochen nach dem 31. De- zember 1918 den Versicherungsträgern die für sie geleisteten Zahlungen an Julagen nach und bezeichnen die Postkassen, an die sie zu erstatten sind. Die nach dem 31. Dezember 1918 von der Post geleisteten Jahlungen sind bei den Nachweisungen nach § 777 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung zu berücksichtigen. . . Der Versicherungsträger hat den zu erstattenden Betrag binnen drei Monaten nach Empfang des Forderungsnachweises an die bezeichnete Postkasse abzufuͤhren. Auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes kann der Bundesrat nach An- hörung des Reichsversicherungsamts (Landesversicherungsamts) die Frist für die Erstattung um höchstens zehn Jahre verlängern. Die ## 781) 782 und die entsprechenden Vorschriften der I 1028, 1185 der Reichsversicherungsordnung gelten auch hier.