— 34 — (Nr. 6215) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über die Einfuhr von pflanzlichen und’ tierischen Ölen und Fetten sowie Seifen vom 4. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 148). Vom 17. Januar 1918. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) beschlossen: Artikel I § 4 der Verordnung über die Einfuhr von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten sowie Seifen vom 4. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 148) erhält folgende Fassung: § 4 Als Ausland im Sinne dieser Verordnung gilt auch das besetzte Gebiet. Artikel II Die Verordnung tritt mit dem 25. Januar 1918 in Kraft. Berlin, den 17. Januar 1918. Der Reichskanzler In Vertretung Freiherr von Stein Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.