— 40 — Strafen bestraft, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe ver- wirkt ist. Wegen der Zuwiderhandlung kann ein Deutscher auch dann verfolgt werden, wenn er sie im Ausland begangen hat. Der Versuch ist strafbar. § 3 Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Verboten des § 1 zulassen. § 4 Die Verordnung, betreffend Veräußerung von Kauffahrteischiffen an Nicht- reichsangehörige, vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 685) und die Ver- ordnung, betreffend Ergänzung dieser Verordnung, vom 17. Febrnar 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 107) werden aufgehoben. § 5 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang sie außer Kraft tritt. Berlin, den 17. Januar 1918. Der Reichskanzler In Vertretung Freiherr von Stein (Nr. 6221) Bekanntmachung, betreffend Veräußerung von Binnenschiffen ins Ausland. Vom 17. Januar 1918. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1 Alle Rechtsgeschäfte, durch die das Eigentum an einem zur Schiffahrt auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern bestimmten Schiffe (Binnenschiffe) ganz oder teilweise von einem Deutschen oder von einer Gesellschaft mit inländischem Sitze an Ausländer übertragen oder die Verpflichtung zu einer solchen Über- tragung begründet werden soll, sind verboten. Das gleiche gilt für Rechtsgeschäfte, durch die das Eigentum an Binnen- schiffen, die für Rechnung eines Deutschen oder einer Gesellschaft mit inländischem Sitze gebaut werden, an Ausländer übertragen oder die Verpflichtung zu einer solchen Übertragung begründet werden soll. Verboten sind auch Rechtsgeschäfte, durch welche Binnenschiffe, die im Eigentume von Deutschen oder von Gesellschaften mit inländischem Sitze stehen oder im Bau befindliche Binnenschiffe der im Abs. 2 bezeichneten Art für Rechnung von Ausländern erworben werden sollen, sowie alle Rechtsgeschäfte, durch welche Binnenschiffe für Rechnung eines Ausländers oder einer Gesellschaft mit ausländischem Sitze deutschen Werften in Bau gegeben werden.