— 41. — Ferner sind für Binnenschiffe, die in ein deutsches Schiffsregister einge- tragen sind und eine Tragfähigkeit von mehr als 15000 Kilogramm haben, sowie für Neubauten der im Abs. 2 bezeichneten Art mit einer solchen Trag- fähigkeit verboten: 1. alle die Beförderung von Gütern bezweckenden Miet- oder Fracht- verträge, durch die zusammen mehr als der dritte Teil des Netto- raumgehalts oder der Tragfähigkeit eines solchen Schiffes in Anspruch genommen wird, soweit die Beförderung nicht ausschließlich von oder nach Häfen des Inlandes erfolgen soll; 2. alle Verträge, durch die ein solches Schiff an Ausländer für einen anderen Zweck als für die Beförderung von Gütern zum Gebrauch überlassen wird. Dem rechtsgeschäftlichen Erwerbe steht im Sinne der Vorschriften der Abs. 1 bis 3 ein Erwerb im Wege der Zwangsvollstreckung gleich. Dem Er- werbe durch Ausländer und für Rechnung von Ausländern steht ein Erwerb durch solche Deutsche oder für Rechnung solcher Deutschen gleich, die ihren Wohnsitz nicht innerhalb des Deutschen Reichs haben; dasselbe gilt von einem Erwerbe durch solche Gesellschaften oder für Rechnung solcher Gesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben oder deren Kapital zum größeren Teil Ausländern zusteht. Derartige Gesellschaften sowie Deutsche der bezeichneten Art stehen auch im Sinne der Vorschriften des Abs. 4 Nr. 2 den Ausländern gleich. § 2 Die Verlegung des Heimatsorts eines Schiffes der im § 1 bezeichneten Art in das Ausland ist verboten. § 3 Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist. Wegen der Zuwiderhandlung kann ein Deutscher auch dann ver- folgt werden, wenn er sie im Ausland begangen hat. Der Versuch ist strafbar. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Verboten dieser Verord- nung zulassen. § 5 Die Verordnung, betreffend Veräußerung von Binnenschiffen an Nicht- reichsangehörige, vom 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 587) wird aufgehoben. § 6 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang sie außer Kraft tritt. Berlin, den 17. Januar 1918. Der Reichskanzler In Vertretung Freiherr von Stein