— 42 — (Nr. 6222) Bekanntmachung, betreffend Veräußerung von Aktien oder sonstigen Geschäfts- anteilen deutscher See- und Binnschiffahrtsgesellschaften ins Ausland. Vom 20. Januar 1918. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1 Rechtsgeschäfte, durch welche Aktien oder sonstige Geschäftsanteile deutscher See- oder Binnenschiffahrtsgesellschaften ganz oder teilweise von einem Deutschen oder von einer Gesellschaft mit inländischem Sitze an Ausländer übertragen oder Verpflichtungen zu solchen Übertragungen begründet werden sollen, sind verboten. Das gleiche gilt für Rechtsgeschäfte, durch welche Aktien oder Geschäfts- anteile der bezeichneten Art, die einem Deutschen oder einer Gesellschaft mit inländischem Sitze gehören, für Rechnung von Ausländern erworben werden sollen. Dem rechtsgeschäftlichen Erwerbe steht im Sinne der Vorschriften der Abs. 1, 2 ein Erwerb im Wege der Zwangsvollstreckung gleich. Dem Erwerbe durch Ausländer oder für Rechnung von Ausländern steht ein Erwerb durch solche Deutsche oder für Rechnung solcher Deutschen gleich, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht im Deutschen Reiche haben; dasselbe gilt von einem Erwerbe durch solche Gesellschaften oder für Rechnung solcher Gesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben oder deren Kapital zum größeren Teil Aus- ländern zusteht. § 2 Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist. Wegen der Zuwiderhandlung kann ein Deutscher auch dann ver- folgt werden, wenn er sie im Ausland begangen hat. Der Versuch ist strafbar. § 3 Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Verboten des § 1 zulassen. § 4 Die Verordnung, betreffend Veräußerung von Aktien oder sonstigen Ge- schäftsanteilen deutscher Seeschiffahrtsgesellschaften ins Ausland, vom 23. De- zember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1429) wird aufgehoben. § 5 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang sie außer Kraft tritt. Berlin, den 20. Januar 1918. Der Reichskanzler Graf von Hertling Des Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermittein nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.