—  45 —   Reichs-Gesetzblatt    Jahrgang 1918 Nr. 12 Inhalt: Bekanntmachung über die Besetzung und das Verfahren des Reichsschiedsgerichts für Kriegs- wirtschaft in den im § 2 Abs. 2 der Verordnung über Befugnisse der Rechsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 bezeichneten Fällen. S. 45. — Verordnung, betreffend Aufhebung von Verord- nungen über die Regelung der Preise für Gemüse, Obst, Obstmus und sonstige Fettersatzstoffe zum Brotaufstrich. S. 46. — Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und Obst. S. 46. (Nr. 6225) Bekanntmachung über die Besetzung und das Verfahren des Reichsschiedsgerichts für Kriegswirtschaft in den im § 2 Abs. 2 der Verordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 257) bezeichneten Fällen. Vom 14. Januar 1918. Auf Grund des § 2 Abs. 2 der Bekanntmachung über Befugnisse der Reichs- bekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 257) wird bestimmt: § 1 Auf die Besetzung des Gerichts und das Verfahren finden die Bestimmungen der Anordnung für das Verfahren vor dem Reichsschiedsgerichte für Kriegswirtschaft vom 22. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 469) in der ihr durch die Bekanntmachung vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1021) gegebenen Fassung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, entsprechende Anwendung. § 2 Das Schiedsgericht bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahren zu tragen hat. Zur Deckung der baren Auslagen wird ein Pauschsatz erhoben. Die Ent- scheidung über die Höhe des Pauschsatzes erfolgt, wenn sie nicht in dem Beschlusse des Reichsschiedsgerichts getroffen ist, durch den Vorsitzenden. Der Pauschsatz wird auf Ersuchen des Reichsschiedsgerichts nach den landesgesetzlichen Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben beigetrieben. § 3 Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 14. Januar 1918. Der Reichskanzler In Vertretung Freiherr von Stein Reichs-Gesetzbl. 1918. 13 Ausgegeben zu Berlin den 24. Januar 1918.