— 65 — (Nr. 6237) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Ausführungsbestimmungen vom 24. Oktober i917 zu der Verordnung über Zigarettentabak. Vom 28. Januar 1918. Auf Grund des § 2 Abs. 2, § 5 der Verordnung über Zigarettentabak vom 20. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 945) bestimme ich: I Der § 7 der Ausführungsbestimmungen vom 24. Oktober 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 965) zu der Verordnung über Zigarettentabak in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1917 (eichs-Gesetzbl. S. 1133) erfährt folgende Änderungen: 1. In Zeile 3 ist hinter den Worten „einem Sechstel der“ einzufügen „um 15 vom Hundert gekürzten“. 2. Als Abs. 2 ist hinzuzusetzen: Dem Verarbeiter bleibt jedoch mindestens eine Menge von 550 Gramm Rohtabak auf 1000 Stück der im Abs. 1 erwähnten Zigarettenmenge. . ll Die Bestimmungen treten mit dem 1. Februar 1918 in Kraft. Berlin, den 28. Januar 1918. Der Reichskanzler In Vertretung Freiherr von Stein Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.