— 70 — des Rübenbauers geboten erscheinen. Die Entscheidung ist endgültig und fuͤr die Gerichte bindend. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde anzusehen ist. § 3 Das zuständige Hauptamt kann landwirtschaftlichen Brennereien und solchen gewerblichen Brennereien, die im letzten Jahre ihres Betriebs vor dem 1. Oktober 1914 mehlige Stoffe verarbeitet haben, für das Brennereibetriebsjahr 1918/19 die Verarbeitung von Rüben aller Art gestatten. Die Genehmigung ist bei dem zuständigen Hauptamt, bei Zuckerrüben nach einem von der Reichszuckerstelle aufzustellenden Muster, nachzusuchen. Die Ge- nehmigung wird mit der Maßgabe erteilt, daß durch die Verarbeitung die Brennereiklasse nicht geändert und die Abgabebelastung nicht erhöht wird, sowie daß der Brennerei andere Nachteile hinsichtlich der Steuerbehandlung für das Betriebsjahr 1918/19 und für später nicht entstehen. Die Genehmigung zum Brennen von Zuckerrüben darf von dem Hauptamt nur im Einvernehmen mit der Reichszuckerstelle erteilt werden. Sie ist in der Regel zu erteilen für Zuckerrüben, die durch Mehranbau gegenüber dem Jahre 1917 gewonnen werden, sowie für Zuckerrüben, von denen anzunehmen ist, daß ihre Verwertung in Zuckerfabriken oder Rübensaftfabriken wirtschaftlich nicht möglich ist. § 4 Rübenverarbeitende Zuckerfabriken dürfen von den zuckerhaltigen Futter- mitteln, die sie im Betriebsjahr 1918/19 herstellen, an die rübenliefernden Land- wirte zurückliefern: 1. 85 vom Hundert des Gesamtgewichts der anfallenden nassen Schnitzel in Form von nassen Schnitzeln oder die entsprechende Menge in Form von Trockenschnitzeln oder Melasseschnitzeln oder 50 vom Hundert des Gesamtgewichts der anfallenden Zuckerschnitzel (Steffensche Brühschnitze) 2. Rohzuckermelasse im Gesamtgewichte von zwei Fünftel vom Hundert der gelieferten Rüben. Die Melasse kann als Melasse oder angetrocknet an Schnitzel geliefert werden; im letzteren Falle dürfen entsprechend mehr Melasseschnitzel als nach Nr. 1 zulässig zurückgeliefert werden. § 5 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 2. Februar 1918. Der Reichskanzler In Vertretung von Waldow Den Bezug des Relchs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.