—  71 —     Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1918 Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote von Mitteilungen über Preise von Wertpapieren usw. S. 71. — Bekanntmachung über Saatkartoffeln. S. 72. (Nr. 6240) Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote von Mittellungen über Preise von Wertpapieren usw. Vom 2. Februar 1918. Auf- Grund des § 1 Abs. 3 der Verordnung, betreffend Verbot von Mitteilungen über Preise von Wertpapieren usw., vom - 25. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 111) /  8. November 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1019) wird folgendes bestimmt: Ziffer 1 der Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote von Mitteilungen über Preise von Wertpapieren usw., vom 9. November 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 1019) erhält folgende Fassung: „1. Mitteilungen zwischen Personen, die Bankiergeschäfte gewerbsmäßig be- treiben, über die für Wertpapiere beim Handel an einer inländischen Börse erzielten Preise;“ Berlin, den 2. Februar 1918. Der Reichskanzler In Vertretung Freiherr von Stein Reichs-Gesetzbl 1918. 20 Ausgegeben zu Berlin den 4. Februar 1918.