—  81  — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1918 Nr. 23 Inhalt: Bekanntmachung über verstärkte Heranziehung kriegswichtiger Betriebe und über Beitragsvorschüsse zur Unfallversicherung. S. 81. (Nr. 6246) Bekanntmachung über verstärkte Heranziehung kriegswichtiger Betriebe und über Beitragsvorschüsse zur Unfallversicherung. Vom 11. Februar 1918. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 Reichs. Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1 Die Vorstände der Berufsgenossenschaften können mit Zustimmung des Reichsversicherungsamts (Landesversicherungsamts) bestimmen, daß die während des Krieges neu errichteten oder neu eingerichteten Betriebe, die ausschließlich oder überwiegend für den Bedarf des Heeres oder der Marine arbeiten, zu dem auf sie entfallenden Umlagebeitrage für eine bestimmte Zeit einen Zuschlag bis zur doppelten Höhe dieses Beitrags zu entrichten haben. § 2 Die Zuschläge (§ 1) sind zu einem Vermögensstock anzusammeln, der zur Ermäßigung der Umlage späterer Jahre zu verwenden ist. Das Nähere bestimmt das Reichsversicherungsamt (Landesversicherungsamt). § 3 Die Vorstände der Berufsgenossenschaften können mit Zustimmung des Reichsversicherungsamts (Landesversicherungsamts) bestimmen, daß die Betriebe, die von voraussichtlich vorübergehender Dauer oder besonders gefährlich sind, Vorschüsse auf die Umlagebeiträge nach Maßgabe des § 738 Abs. 3 und 4 der Reichsversicherungsordnung für eine bestimmte Zeit und zu bestimmten Fälligkeits- tagen zu zahlen haben. Reichs-Gesetzbl. 1918. 24 Ausgegeben zu Berlin den 12. Februar 1918.