— 82 — § 4 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1917 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens. Als- dann gelten die nach den §§ 1 und 3 getroffenen Bestimmungen nur noch für die Umlagebeiträge und die Beitragsvorschüsse, die für die Zeit bis zum Ablauf des Kalenderjahrs zu erheben sind. Berlin, den 11. Februar 1918. Der Reichskanzler In Vertretung Freiherr von Stein Den Bezug des Reichs-Gesezblatts vermitteln nur die Postaustalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.