—  91  —     Reichs-Gesetzblatt Inhalt: Bekanntmachung, betreffend das Schiedsgericht für Binnenschiffahrt. S. 91. — Verordnung zur Abänderung der Verordnung über den Ausdrusch und die Inanspruchnahme von Getreide und Hülsenfrüchten. S. 94. (Nr. 6251) Bekanntmachung, betreffend das Schiedsgericht für Binnenschiffahrt. Vom 25. Fe- ruar 1918. Der Bundesrat hat auf Grund des § 5 der Verordnung über wirtschaftliche Maßnahmen in der Binnenschiffahrt vom 18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 717) folgende Bestimmungen erlassen: § 1 Die durch die §§ 5 und 6 der Verprdnung über wirtschaftliche Maßnahmen in der Binnenschiffahrt vom 18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 717) einem Schiedsgericht übertragenen Entscheidungen erfolgen durch eine besondere Abteilung des Reichsschiedsgerichts für Kriegswirtschaft. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig. § 2 Das Schiedsgericht entscheidet in einer Besetzung von einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Den Vorsitz führen der Präsident des Reichsschiedsgerichts für Kriegs- wirtschaft oder einer der ihm für den Vorsitz in der nach § 1 gebildeten Ab- teilung vom Reichskanzler bestellten Vertreter, die zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienste befähigt sein müssen. Die Beisitzer werden in der erforderlichen Zahl durch den Reichskanzler ernannt, und zwar auf Grund von Listen, die ihm aus den Kreisen der Binnen- schiffahrttreibenden, der Besitzer von Umschlagsvorrichtungen sowie der Befrachter eingereicht werden. Zu den einzelnen Sitzungen werden die Beisitzer von dem Vorsitzenden be- rufen. Zwei Beisitzer sollen aus den von den Befrachtern vorgeschlagenen Per- sonen, in den Fällen des § 3 der Verordnung über wirtschaftliche Maßnahmen in der Binnenschiffahrt ferner zwei Beisitzer aus den von den Binnenschiffahrt- Reichs-Gesetzbl. 1918 29 Ausgegeben zu Berlin den 28. Februar 1918.