— 93 — Der Vorsitzende kann ferner Personen, die ein rechtliches Interesse an der Entscheidung oder daran haben, daß die Verpflichteten im Sinne der §§ 3 und 4 der Verordnung über wirtschaftliche Maßnahmen in der Binnenschiffahrt oder ein anderer dinglich Berechtigter Entschädigung erhalten, als Beteiligte zulassen. § 6 Unterlagen für die Entscheidung bilden die Ermittlungen, welche von. der Schiffahrtsabteilung oder ihren Beauftragten oder den im § 2 der Verordnung über wirtschaftliche Maßnahmen in der Binnenschiffahrt bezeichneten Ausschüssen oder den im § 8 der genannten Verordnung bezeichneten Preisprüfungsämtern oder deren Beauftragten angestellt worden sind. § 7 Der Beschluß des Schiedsgerichts steht einem rechtskräftigen Urteil im Sinne der Zivilprozeßordnung gleich. Der Beschluß, durch den eine Entschädigung festgesetzt wird, hat den zur Zahlung Verpflichteten und den Empfangsberechtigten zu bezeichnen sowie die Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung auszusprechen. Ist der Reichsfiskus zur Zahlung verpflichtet, so hat der Vorsitzende die Zahlung der festgesetzten Entschädigung an den Empfangsberechtigten binnen zwei Wochen nach Ergehen der Entscheidung zu veranlassen. Die Zahlung erfolgt in deutscher Währung. Kommt ein Angehöriger eines feindlichen Staates als Empfangsberechtigter in Frage, so hat, vorbehaltlich einer anderweitigen Bestimmung durch den Reichskanzler, der Vorsitzende anzu- odnen, daß die festgesetzte Entschädigung an den Treuhänder für das feindliche Vermögen abgeführt wird. Bestehen Zweifel über die Person des Empfangsberechtigten, so kann der Vorsitzende anordnen, daß die Entschädigung ganz oder teilweise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme bei der Reichsbank hinterlegt wird. Auf die Zwangsvollstreckung finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung; die vollstreckbare Ausfertigung erteilt die Geschäfts- stelle des Schiedsgerichts. Berlin, den 25. Februar 1918. Der Reichskanzler In Vertretung Freiherr von Stein