— 98 — § 13 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 1. wer den ihm nach den Vorschriften im $& 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3 Satz 1 obliegenden Verpflichtungen oder den auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 2 getroffenen Bestimmungen nicht nachkommt, 2. wer den nach § 11 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge- hören oder nicht. § 14 Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Schilf, das aus dem Ausland eingeführt wird. Als Ausland im Sinne dieser Verordnung gilt nicht das besetzte Gebiet. § 15 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Bekanntmachung über Schilfrohr vom 6. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 476) außer Kraft. Berlin, den 26. Februar 1918. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts von Waldow Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Pofstanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.