—  103  — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1918 Nr. 31 Inhalt: Verordnung über die Einfuhr landwirtschaftlicher Sämereien. S. 103. — Verordnung über die Einfuhr von Gemüsesämereien und Gewürzen. S. 106. (Nr. 6257) Verordnung über die Einfuhr landwirtschaftlicher Sämereien. Vom 1. März 1918. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S 401)/ 18. August 1917 (Reichs-Gesezbl. S. 823) wird verordnet: § 1 Wer aus dem Ausland Klee-, Gras- oder Futterkräutersamen, Samen von Runkelrüben oder von Wasser-, Stoppel- oder Herbstrüben (landwirtschaftliche Sämereien) einführt, ist verpflichtet, den Eingang der Landwirtschaftlichen Betriebs- stelle für Kriegswirtschaft, Geschäftsabteilung, G. m. b. H. in Berlin, Potsdamer Straße 28, unter Angabe von Art, Menge, Verpackungsart, Einkaufspreis und Aufbewahrungsort unverzüglich anzuzeigen. Als Einführender im Sinne dieser Verordnung gilt, wer nach Eingang der Sämereien im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger. § 2 Wer aus dem Ausland landwirtschaftliche Sämereien einführt, hat sie an die Landwirtschaftliche Betriebsstelle für Kriegswirtschaft zu liefern. Er hat sie bis zur Abnahme durch diese mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf zu verladen. Er hat auf Verlangen der Betriebsstelle Muster zu übersenden und die Sämereien an einem von ihr zu bestimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen. Reichs-Gesetzbl. 1918. 32 Ausgegeben zu Berlin den 4. März 1918.