— 104 — § 3 Die Landwirtschaftliche Betriebsstelle für Kriegswirtschaft hat sich unver- züglich nach Empfang der Anzeige (§ 1) zu erklären, ob sie die Sämereien über- nehmen will. Geht binnen einer Woche nach Empfang der Anzeige die Erklärung nicht ein oder erklärt die Betriebsstelle, daß sie die Mengen nicht übernehmen will, so erlischt die Lieferungspflicht. Hat die Betriebsstelle die Übernahme verlangt, so kann der nach § 2 Ver. pflichtete sie schriftlich auffordern, die Mengen innerhalb zwei Wochen nach Emp- fang der Aufforderung abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist geht die Gefahr der Verschlechterung und des Unterganges auf die Betriebsstelle über; von diesem Zeitpunkt ab ist der Kaufpreis mit 1 vom Hundert über den jeweiligen Reichsbankdiskontsatz zu verzinsen. Dem Verpflichteten ist für die Aufbewahrung vom Ablauf der Frist ab eine Vergütung zu gewähren, deren Höhe im Streitfall das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft endgültig festsetzt. § 4 Die Landwirtschaftliche Betriebsstelle für Kriegswirtschaft hat für die von ihr übernommenen landwirtschaftlichen Sämereien einen angemessenen Übernahme- preis zu zahlen. Ist der Verpflichtete mit dem von der Betriebsstelle gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft den Preis endgültig fest. Dieses bestimmt auch darüber, wer die baren Auslagen des Ver- fahrens zu tragen hat. Das Schiedsgericht entscheidet in einer Besetzung von einem Vorsitzenden und vier Beisitzern, von denen mindestens drei dem Fachhandel angehören müssen. Vorsitzender ist der Vorsitzende des Reichsschiedsgerichts für Kriegswirtschaft oder sein Vertreter. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts ernennt die erforder- lichen Beisitzer. Zu den einzelnen Sitzungen werden diese von dem Vorsitzenden berufen. Auf das Verfahren finden, unbeschadet der für die Zuständigkeit, die Zusammensetzung und das Verfahren geltenden besonderen Vorschriften, die Be- stimmungen für das Verfahren vor dem Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft sinngemäß Anwendung. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann allgemeine Grundsätze aufstellen, die das Schiedsgericht bei seinen Entscheidungen zu befolgen hat. § 5 Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Preises zu liefern, die Betriebsstelle vorläufig den von ihr für angemessen er- arhteten Preis zu zahlen. Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt auf die Betriebsstelle über, in dem die Übernahmeerklärung der Betriebsstelle dem Veräußerer oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht.